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Wie viele Personen braucht man für eine Vereinsgründung?

In Österreich zwei. In Deutschland sieben. Und das ist nicht der einzige Unterschied.

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Stand: 24. August 2026

Kurz gesagt

In Österreich genügen zwei Personen, um einen Verein zu gründen. Sie vereinbaren die Statuten und zeigen die Errichtung der Vereinsbehörde an. In Deutschland verlangt § 56 BGB für die Eintragung eines Vereins mindestens sieben Mitglieder. Das Leitungsorgan muss in Österreich aus mindestens zwei Personen bestehen.

Diese Frage entscheidet öfter über die Rechtsform, als man denkt. Wer zu zweit etwas aufbauen will, hat in Österreich einen Weg, den es in Deutschland so nicht gibt.

Österreich: zwei genügen

Zwei Personen vereinbaren die Statuten, unterschreiben eigenhändig und zeigen die Errichtung der Vereinsbehörde an. Gründer können natürliche oder juristische Personen sein. Eine österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich.

Die Statuten müssen klar formuliert und auf Deutsch abgefasst sein. Das klingt nach einer Kleinigkeit und ist es nicht: Unklare Statuten sind der häufigste Grund, warum eine Behörde nachfragt.

Wer danach welche Rolle hat

Ein Verein braucht Organe, und die brauchen Menschen.

Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Sie ist der Ort der gemeinsamen Willensbildung.

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen und führt die Geschäfte.

Zwei Rechnungsprüfer sind zu bestellen. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und berichten innerhalb von vier Monaten.

Damit ist klar, warum zwei Personen zwar rechtlich reichen, praktisch aber knapp sind. Rechnungsprüfer sollen unabhängig sein, und wer alles selbst macht, prüft am Ende sich selbst.

Unsere Erfahrung: Vier bis fünf Menschen sind die Zahl, bei der ein Verein arbeitsfähig wird, ohne schwerfällig zu sein.

Deutschland: sieben für die Eintragung

§ 56 BGB sagt es knapp: „Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.“

Gemeint ist die Eintragung ins Vereinsregister, also der Schritt zum eingetragenen Verein. Ein nicht eingetragener Verein kann auch mit weniger bestehen, ist aber in der Praxis unhandlich, weil die Haftungslage eine andere ist.

Sinkt die Mitgliederzahl später deutlich unter diese Schwelle, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Wer in Deutschland gründet, sollte die sieben also nicht als einmalige Hürde verstehen, sondern als Dauerzustand.

Was das für die Entscheidung bedeutet

Wenn Sie zu zweit oder zu dritt sind und einen Verein wollen, ist Österreich der einfachere Weg. Das ist kein Trick und kein Schlupfloch, es ist schlicht unterschiedliches Recht.

Die eigentliche Frage bleibt trotzdem dieselbe: Wollen Sie überhaupt einen Verein, oder wollen Sie eine Struktur, und der Verein ist nur die erste Form, die Ihnen eingefallen ist? Darüber sprechen wir lieber vorher als nachher.

Dieser Text gibt den Stand vom 24. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Im Zweifel gilt die jeweils geltende Fassung der genannten Gesetze.

Häufige Fragen

Reichen wirklich zwei Personen?

Für die Gründung in Österreich ja. Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen, und zusätzlich sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Praktisch arbeitet ein Verein ab etwa vier bis fünf Menschen am besten.

Können auch Firmen einen Verein gründen?

Ja. Gründer können natürliche oder juristische Personen sein.

Muss man österreichischer Staatsbürger sein?

Nein. Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle. Der Verein braucht aber einen Sitz in Österreich.

Was passiert in Deutschland, wenn Mitglieder wegfallen?

Fällt die Mitgliederzahl deutlich unter die gesetzliche Schwelle, kann dem eingetragenen Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Die sieben Mitglieder sind also kein einmaliger Gründungsakt.

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